Ich fotografiere und filme seit gut 5 Jahren hobbymäßig. Immer mal wieder werde ich gefragt, ob ich nicht den einen oder anderen kleineren Auftrag übernehmen kann, seien es einige Produktfotos für den Laden um die Ecke, eine Hochzeit oder ein kleines Unternehmensvideo für einen Handwerker. Muss ich dafür extra ein Gewerbe anmelden? Danke für die Info.
Die steuerliche Seite
Liegt der jährliche Gewinn (Gewinn = Einnahmen – Ausgaben) unter 410 €, müssen sich gar nichts tun – nicht einmal das Finanzamt interessiert sich dafür.
Liegt Ihr Jahresgewinn zwischen 410 € und 820 €, müssen Sie dies in der Jahressteuererklärung dem Finanzamt melden. Sie zahlen darauf allerdings nur einen reduzierten Steuersatz. Erst bei Nebeneinnahmen von jährlich 820 € und mehr wird es ernst. Dann müssen Sie die Summe voll versteuern.
Aber Achtung: Alle genannten Beträge beziehen sich auf die gesamten Nebeneinnahmen eines Jahres. Soweit Sie neben Ihrer Fotografen- und Filmertätigkeit noch weitere Nebeneinkünfte erzielen (etwa, weil sie eine Wohnung vermieten) müssen Sie diese hinzuaddieren.
Gewerbeanmeldung ja oder nein?
Liegen Ihre Nebeneinnahmen aus ihrer fotografischen und filmischen Tätigkeit nicht regelmäßig über den Höchstgrenzen, ist normalerweise keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Darüber hinaus gibt es einen Ermessensspielraum der Finanzbehörden. Es ist durchaus möglich, dass Sie von Ihrem Finanzamt irgendwann dazu aufgefordert werden, entsprechende Anmeldungen vorzunehmen, während Ihr Bekannter aus der Nachbarstadt trotz ähnlich hoher Einnahmen unbehelligt bleibt.
Selbstverständlich können Sie – unabhängig von der Einnahmehöhe – direkt ein Gewerbe anmelden. In der Regel ist dies jedoch wenig empfehlenswert. Es kommen dann nämlich gesteigerte Anforderungen – etwa in Bezug auf die Buchhaltung – auf Sie zu. Auch die zuständige IHK oder HWK werden sich bei Ihnen melden und Forderungen stellen. Hier gibt es zwar Freigrenzen, so dass die finanzielle Seite durchaus lösbar erscheint, allerdings dürfen Sie den bürokratischen Aufwand dahinter nicht unterschätzen. Bei nur geringen Einnahmen und gelegentlicher Tätigkeit kann das den Spaß daran ganz gehörig verhageln!
Zudem ist gar nicht zwingend ausgemacht, dass es sich überhaupt um ein Gewerbe handelt. Auch eine selbstständige („freischaffende“) Tätigkeit kommt in Betracht – es zählen die genauen Umstände des Einzelfalles. Eine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater sei Ihnen deshalb dringend empfohlen.
Wie es mit der Rechnung aussieht
So ohne Weiteres dürfen Sie Ihrem Auftraggeber keine Rechnung stellen. Fordert er einen Beleg, dürfen Sie jedoch den erhaltenen Geldbetrag quittieren. Das sollten Sie in jedem Fall tun, denn auch für Sie ist die Quittung ein wichtiger Beleg, wenn es am Jahresende um die Ermittlung Ihrer Nebeneinnahmen geht. Übrigens: Auch, wenn das Quittungsformular eine solche Spalte beinhaltet, Mehrwertsteuer dürfen Sie keine ausweisen!
Um eine „echte“ Rechnung auszustellen zu dürfen, benötigen Sie zumindest eine Steuernummer. Soweit Sie schon einmal eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben, besitzen Sie ganz automatisch eine solche. Falls nicht, wenden Sie ich mit Ihrem Anliegen an das für Sie zuständige Finanzamt. Was viele nicht wissen: Bei konkreten Fragestellungen können Sie hier sogar auf Beratung hoffen.
An eine Rechnung sind – neben der Steuernummer – weitere Anforderungen geknüpft. Folgende Informationen müssen mindestens enthalten sein:
- Ihr vollständiger Name und Ihre vollständige Anschrift
- Der vollständige Name und die vollständige Anschrift Ihres Auftraggebers
- Ihre Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Das Ausstellungsdatum der Rechnung
- Eine nur einmalig vergebene Rechnungsnummer
- Die genaue Art und der Umfang der Dienstleistung
- Die Art eventuell gelieferter Artikel
- Zeitpunkt der Lieferung/Auftragsdurchführung
- Die Höhe des Entgeltes, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen bzw. mit einem Hinweis auf Steuerbefreiung (z.B. Kleinunternehmer-Regelung)
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