Darf man öffentliche Gebäude aus der Luft fotografieren?

Ich möchte gewerblich Luftaufnahmen von öffentlichen Gebäuden, wie zum Beispiel Kirchen oder Schlösser, machen. Darf ich das so einfach oder benötige ich dazu eine Genehmigung?

Das Thema ist reichlich komplex, um an dieser Stelle halbwegs vernünftig darüber zu sprechen. Außerdem bin ich kein Rechtsanwalt. Trotzdem möchte ich versuchen, die wichtigsten Aspekte kurz darzustellen.

Die nachfolgenden Regeln gelten für jegliche Foto- und Filmaufnahmen. Im Gegensatz zu früher gibt es keine speziellen Freigaberegeln für Luftaufnahmen mehr.  Es ist also einfacher geworden, Luftaufnahmen herzustellen, wenn auch nicht einfach.

Abgesehen von einigen wenigen Sonderfällen, darf man in Deutschland nahezu alles fotografieren. Das gilt natürlich auch für Schlösser, Kirchen öffentliche Gebäude und sogar für Privathäuser. Sieht man von dem Sonderfall des Eindringens in besonders geschützte Lebensräume ab, bei dem schon das Herstellen der Aufnahmen strafbar sein kann, beziehen sich Verbote grundsätzlich auf das Veröffentlichen einer Aufnahme und nicht auf deren Herstellung.

Soll ein Bild veröffentlicht werden, stellen sich zunächst datenschutzrechtliche Fragen. Bei der Abbildung eines Wohnhauses kann es kritisch sein, wenn das Bild Rückschluss auf die Bewohner zulässt. Bei erkennbaren Personen kommt das Recht am eigenen Bild in Betracht – wobei es zahlreiche Ausnahmeregeln gibt, etwa für öffentliche Veranstaltungen oder bei Personen als Beiwerk.

Diese Ausnahmeregeln sind jedoch sehr eng umrissen und im Zweifel würde eine richterliche Entscheidung für die abgebildete Person, gegen den Fotografen fallen. Wie schwierig die Abgrenzung ist, möge ein kurzes Beispiel zeigen.

Du fotografierst einen Brunnen in einem Touristengebiet (ob aus der Luft oder vom Boden aus, spielt keine Rolle). Auf dem Brunnenrand sitzt zufällig jemand, der jedoch nicht bildfüllend zu sehen ist. Die Person würde vermutlich als Beiwerk gelten und somit der Veröffentlichung nichts im Wege stehen, übrigens auch dann, wenn sie identifizierbar wäre. Gleiche Situation, nun ein weitgehend menschenleerer Strand mit einer einsamen Badenixe. Hier wäre vermutlich nicht mehr von Beiwerk auszugehen.

Als Faustformel kann man sich merken:
Immer wenn die abgebildete(n) Person(en) keinen Bezug zum Bild besitzen und die Bildaussage bei deren Fehlen gleich bleibt, ist davon auszugehen, dass sie als Beiwerk gelten können.

Rein rechtlich kommt eine Fotografie einer Vervielfältigung mit anderen Mitteln recht nahe, von daher ist bei Veröffentlichung das Urheberrecht zu beachten:

Die Regelungen zur Panoramafreiheit lasse ich hier mal außen vor, weil sie für Luftaufnahmen nicht gelten.

Grundsätzlich genießen Gebäude urheberrechtlichen Schutz. Ausnahmen sind solche Gebäude, deren Gestaltung die nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht. Darunter dürften zum Beispiel normale Wohnbebauung oder auch übliche Geschäftsbauten fallen.

Besitzt das Gebäude aufgrund seiner Gestaltung die nötige Schöpfungshöhe, muss der Urheber (z.B. der Architekt) seine Einwilligung in die Veröffentlichung von Aufnahmen geben. Die Erlaubnis des Eigentümers oder Besitzers, kann, muss aber nicht zwingend ausreichend sein.

Eine Ausnahme gibt es für solche Gebäude, bei denen das Urheberrecht erloschen ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben ist. Praktisch ist das etwa bei vielen Burgen und Schlössern der Fall.

Trotzdem gibt es hier immer wieder Rechtsstreitigkeiten. In der Regel kommt es dabei dann auf den Standpunkt des Fotografen während der Aufnahme an. Vereinfacht: Der Fotograf muss sich auf öffentlichem Grund befinden – wobei „öffentlicher Grund nicht verwechselt werden darf mit „öffentlich zugänglich“ (z.B. Schlossgarten).

Für die Veröffentlichung von Luftaufnahmen solcher Gebäude ist Folgendes anzunehmen:
Normalerweise ist eine – im Zweifel auch nachweisbare – explizite Starterlaubnis des Grundstückeigentümers erforderlich. Unter der Berücksichtigung sonstiger Vorgaben (z.B. Flug auf Sicht), muss sich der Startplatz naturgemäß in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes befinden. Zuständig ist deshalb in der Regel etwa die Schlossverwaltung, das Grünflächen- oder Ordnungsamt. Sind Aufnahmen des Gebäudes unerwünscht, dürfte es schwierig werden eine Startgenehmigung zu bekommen. Denkbar wäre allenfalls ein Privatgrundstück, wobei dann oft die Sichtflugvorgabe ein Problem sein dürfte. Liegt eine – am besten schriftlich dokumentierte – Startgenehmigung vor und werden auch keine sonstigen Regeln verletzt, dürfte die Veröffentlichung solcher Aufnahmen zulässig sein.

In Bezug auf Luftaufnahmen gibt es dazu – im Gegensatz zu normaler Fotografie – allerdings bisher keine richtungsweisenden Urteile. Von daher birgt die genehmigungslose Veröffentlichung von Bildern solcher Gebäude – unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage – immer ein gewisses Prozessrisiko.

Werbung

Be the first to comment

Leave a Reply

Your email address will not be published.


*